FAGG: §§ 4, 7
KSchG: §§ 28, 29
Bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer gem § 4 Abs 1 Z 12 FAGG in klarer und verständlicher Weise zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware gegebenenfalls über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien informieren. Diese Informationen sind nach § 7 Abs 1 FAGG bei Fernabsatzverträgen dem Verbraucher klar und verständlich in einer Art und Weise bereitzustellen, die dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepasst ist; werden sie auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt, müssen sie lesbar sein.