KSchG: § 28
Nach der Rsp des OGH ist "Verwender" von AGB oder Formblättern grds (nur) derjenige, der Partei des Vertrags ist. Damit ist der Vertrag gemeint, der unter Zugrundelegung der AGB oder Vertragsformblätter geschlossen wurde oder werden soll. Demgegenüber reicht das bloße "Verfassen" oder "Auflegen" von AGB oder Vertragsformblättern für die Passivlegitimation (als "Verwender") nicht aus.