Das LG Klagenfurt hat ein Vorabentscheidungsverfahren zur internationalen Zuständigkeit für Schadenersatzklagen wegen des Abgasskandals gegen einen deutschen Fahrzeughersteller eingeleitet. In diesem Verfahren liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor. Der Generalanwalt geht davon aus, dass solche Klagen gestützt auf den Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen (Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012) an jenem Ort eingebracht werden können, an dem der Geschädigte das Fahrzeug von einem Dritten erworben hat. Nach dieser Ansicht können Kfz-Eigentümer, die das Fahrzeug bei einem österreichischen Händler erworben haben, in Österreich klagen. Schlussanträge des Generalanwalts 2. 4. 2020, C-343/19 , VKI/Volkswagen.