Aus dem deklarativen Anerkenntnis des Rechtsschutzversicherers, die Verfahrenskosten erster Instanz zu übernehmen, kann jedenfalls kein Leistungsversprechen dahin abgeleitet werden, die Deckungspflicht dem Grunde nach jedenfalls (hier: trotz Nichtbestehens wegen Vorvertraglichkeit) auch für die Verfahrenskosten höherer Instanz zu übernehmen. Eine andere Sichtweise würde die Qualifikation der Erklärung des Rechtsschutzversicherers als konstitutives Anerkenntnis des Eintritts des Versicherungsfalls im zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsverhältnisses erfordern, wofür aber hier die Voraussetzungen fehlen. OGH 19. 2. 2020, 7 Ob 205/19a.