Anders als der deutsche Gesetzgeber dürfte der österreichische Gesetzgeber die Möglichkeit der Hebung stiller Lasten in Rückstellungen vorausgesehen haben, weil sich für Sozialrückstellungen in § 14 EStG bereits spezifische Beschränkungen hierfür finden. Denkbaren Steuergestaltungen könnten zusätzlich auch durch den steuerlichen Missbrauchstatbestand (§ 22 BAO) sowie spezifische Materiengesetze (AVRAG, VAG und VersVG) Grenzen gesetzt sein.