Der Steuerpflichtige hatte sowohl im Inland als auch im Ausland einen Wohnsitz. Strittig wurde der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Dieser liegt beim inländischen Familienwohnsitz. Der VwGH befand, dass bei Wohnsitzen in zwei Staaten eine ausländische Ansässigkeitsbescheinigung keine Information darüber enthält, zu welchem Staat die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. - VwGH 23. 1. 2020, Ra 2019/15/0160.