Wenn der wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer - zusätzlich zu seiner Geschäftsführungsleistung - auch andere Leistungen gegen Entgelt an die GmbH erbringt, führen auch diese zu Einkünften nach § 22 Z 2 EStG. Im Revisionsfall wurde (noch für die Frage der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne nach § 11a EStG) strittig, ob für beide Arten der Betätigung eine einheitliche Gewinnermittlung zur Anwendung kommt bzw ein einheitlicher Betrieb vorliegt. - VwGH 29. 1. 2020, Ra 2019/13/0115.