KA-AZG: § 2 Z 1
Ein Primararzt, der sich zwar während der Nachtdienste, in denen er keine unmittelbare Dienstleistung zu erbringen hatte, im Nachtdienstzimmer ausruhen durfte, dem aber eine auswärtige Arbeitsbereitschaft weder angeordnet noch gestattet worden ist, hat für Nachtdienste, die er nicht in der Krankenanstalt, sondern eigenmächtig zu Hause verbrachte, keinen Entlohnungsanspruch (Überstundenentlohnung, Nachtdienstzulage).