In einer ersten Entscheidung nach Ausweitung der möglichen täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden bei Gleitzeit durch die Arbeitszeitreform 2018 hat der OGH folgendes ausgesprochen: Sieht eine nach dem 1. 9. 2018 abgeschlossene betriebliche Gleitzeitvereinbarung eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden vor, während der KollV nur eine Normalarbeitszeit bei Gleitzeit bis zu 10 Stunden zulässt, gebühren für eine 11. und 12. Tagesarbeitsstunde die kollektivvertraglichen Überstundenzuschläge. OGH 16. 12. 2019, 8 ObA 77/18h.