Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt der Selbstständigen auf dessen Ersuchen im Einzelfall bestimmte Daten zu übermitteln, die zur Bemessung der Beiträge erforderlich sind. Mit BGBl II 2020/38 wurde nun die entsprechende Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die SVS mit 1. 7. 2020 an gesetzliche Änderungen angepasst. Neu ist, dass künftig auch Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung (§ 96 Abs 3 EStG 1988) übermittelt werden, soweit sie sich auf Ausschüttungen an Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH genannt sind. Dies ist erstmals auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind.