Bei Flügen, für die eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und die in mehreren Teilflügen von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden, kann der wegen Annullierung des letzten Teilflugs bestehende Ausgleichsanspruch, der sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet, vor den Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs geltend gemacht werden. Das Kriterium des Abflugorts des ersten Teilflugs genügt sowohl dem Erfordernis der Nähe zwischen dem Beförderungsvertrag im Luftverkehr und dem zuständigen Gericht als auch dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit, die in der EuGVVO 2012 festgelegt sind. EuGH 13. 2. 2020, C-606/19 , Flightright; zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.