Gem § 41 ZPO hat der einfache Nebenintervenient im Fall des Obsiegens der Hauptpartei einen Prozesskostenersatzanspruch, kann im Fall des Unterliegens der Hauptpartei aber selbst nicht kostenersatzpflichtig werden. Der VfGH hat einen Parteiantrag auf Normenkontrolle, mit dem sich ein auch für die Kosten des Nebenintervenienten ersatzpflichtiger Kl gegen diese Rechtslage wendete, abgewiesen. Der Umstand, dass der Kostenersatzanspruch nicht von einem korrespondierenden Kostenrisiko begleitet wird, begründe keine Verfassungswidrigkeit, weil der Ausschluss einer Ersatzpflicht des einfachen Nebenintervenienten mangels eigenständigen Einflusses auf den Verfahrensausgang sachlich gerechtfertigt erscheine. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit iSd Art 6 Abs 1 EMRK liege nicht vor. VfGH 3. 12. 2029, G 234/2019.