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Abzinsung von unverzinslichen Langfristdarlehen

SteuerrechtBlick nach DeutschlandUdo EverslohRdW 2020/136RdW 2020, 139 Heft 2 v. 21.2.2020

Im Zuge des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. 3. 199911BGBl I 1990, 402. wurde die steuerbilanzielle Verpflichtung zur Abzinsung unverzinslicher Darlehen in § 6 Abs 1 Nr 3 EStG eingeführt. Zweck der Vorschrift ist es, den durch die Unverzinslichkeit bewirkten Minderaufwand typisierend abzubilden. Der Minderaufwand wird kapitalisiert und als Ertrag in der Steuerbilanz des Jahres der Aufnahme des Darlehens gebucht oder besser ausgedrückt: vorweggenommen. Der umgekehrte Fall der steuerbilanziellen Bewertung von unverzinslichen Forderungen ist gesetzlich nicht geregelt. Zu der Frage der Abzinsung unverzinslicher Darlehen hat sich der BFH im Urteil vom 22. 5. 2019, X R 19/17, geäußert. Dabei ging der BFH insb auf die Fremdüblichkeit von Verwandtendarlehen und auf die Höhe des Zinssatzes ein. Im Folgenden werden die Entscheidung und die darauf erwachsenen Praxisfolgen dargestellt.

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