Beteiligte sich der Unternehmer an einer Handlung, die ausschließlich auf die Verkürzung von Steuern eines Drittlandes abzielt, treten nicht die umsatzsteuerlichen Sanktionen ein, welche die Rsp des EuGH für die Beteiligung an einer zulasten des EU-Mehrwertsteuersystems getätigten Hinterziehung entwickelt hat. - VwGH 18. 12. 2019, Ra 2019/15/0045.