IESG: § 1 Abs 4 Z 3
Begehrt ein AN Insolvenz-Entgelt für Überstunden oder Mehrarbeit, die ursprünglich durch Zeitausgleich abgebaut werden sollten, gilt der Grenzbetrag des § 1 Abs 4 Z 3 IESG (ein Viertel der täglichen Höchstbeitragsgrundlage zum Zeitpunkt der Fälligkeit) für den Stundenlohn samt Zuschlag pro geleisteter Überstunde/Mehrstunde (und nicht für das Entgelt für die noch offenen Zeitausgleichsstunden, deren Anzahl durch die tatsächlich geleisteten Stunden und die darauf entfallenden Zuschläge bestimmt wurde).