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Insolvenz-Entgelt für Mehr- und Überstunden bei Zeitausgleich

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Bettina Sabara/Barbara TumaRdW 2020/125RdW 2020, 119 Heft 2 v. 21.2.2020

IESG: § 1 Abs 4 Z 3

Begehrt ein AN Insolvenz-Entgelt für Überstunden oder Mehrarbeit, die ursprünglich durch Zeitausgleich abgebaut werden sollten, gilt der Grenzbetrag des § 1 Abs 4 Z 3 IESG (ein Viertel der täglichen Höchstbeitragsgrundlage zum Zeitpunkt der Fälligkeit) für den Stundenlohn samt Zuschlag pro geleisteter Überstunde/Mehrstunde (und nicht für das Entgelt für die noch offenen Zeitausgleichsstunden, deren Anzahl durch die tatsächlich geleisteten Stunden und die darauf entfallenden Zuschläge bestimmt wurde).

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