ASVG: § 122 Abs 3
§ 122 Abs 3 ASVG regelt eine Verlängerung des Versicherungsschutzes für jene Fälle, in denen der Versicherungsfall der Mutterschaft (Beginn der achten Woche vor der Entbindung) nach Beendigung der Pflichtversicherung eintritt. Danach sind - über die Bestimmungen des § 122 Abs 2 ASVG hinaus - Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wenn