GRC: Art 7, Art 8
RL 95/46/EG : Art 6, Art 7
Art 6 Abs 1 lit c und Art 7 lit f RL 95/46/EG (DatenschutzRL) stehen im Licht der Art 7 und 8 GRC nationalen Vorschriften nicht entgegen, wonach es zulässig ist, ein Videoüberwachungssystem in den Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen einzurichten, um berechtigte Interessen wahrzunehmen, nämlich den Schutz und die Sicherheit von Personen und Eigentum. Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels dieses Videoüberwachungssystems muss jedoch den Voraussetzungen des Art 7 lit f RL 95/46/EG entsprechen (kumulativ: 1. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses, 2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und 3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person).