RL 2002/58/EG idF RL 2009/136/EG : Art 2, Art 5
VO (EU) 2016/679 : Art 4, Art 6
Gem Art 5 Abs 3 der RL 2002/58/EG idF RL 2009/136/EG [über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)] müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gem der RL 95/46/EG (DatenschutzRL) ua über die Zwecke der Verarbeitung erhält, aktiv seine Einwilligung gegeben hat. Die Einwilligung muss sich gerade auf die betreffende Datenverarbeitung beziehen und kann nicht aus einer Willensbekundung mit anderem Gegenstand abgeleitet werden.