EO: § 354
FBG: § 40
Die Löschung einer Gesellschaft nach § 40 FBG (Löschung wegen Vermögenslosigkeit) führt mit konstitutiver Wirkung auch zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren, selbst wenn die Gesellschaft trotz Löschung noch fortbesteht, weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist. War einer Betreibenden gegen die GmbH eine Exekution gem § 354 EO bewilligt worden (hier: zur Beantwortung von Fragen zu bestimmten Vorgängen in der GmbH), kann die Betreibende nicht (über neuerlichen Strafantrag) den Auftrag zur Beantwortung der Fragen unter Androhung einer Beugehaft über den Geschäftsführer erreichen. Eine Androhung oder Verhängung einer Beugestrafe über den Geschäftsführer der verpflichteten GmbH kommt nach dem Wegfall seiner organschaftlichen Vertretung der GmbH durch deren Löschung nach § 40 FBG nicht mehr in Betracht.