EKEG: §§ 1 ff, 13, 14
StGB: § 74, 156, 161
Durch die Rückzahlung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens an den Gesellschafter wird der Haftungsfonds der Gläubiger verringert, ohne dass eine zu Recht bestehende Forderung beglichen würde. Ein diese Transaktion vorsätzlich bewirkender Geschäftsführer einer GmbH verantwortet somit den Tatbestand der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB.