In einer aktuellen E hat der OGH klargestellt, dass die Ablaufhemmung eines - aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen - befristeten Dienstverhältnisses, wenn die DN bereits vor Ablauf der Befristung Kenntnis von der Schwangerschaft hat, nur dann eintritt, wenn die DN dem DG noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf ihre Schwangerschaft gemeldet hat. OGH 17. 12. 2019, 9 ObA 133/19b.