Im Jahr 2014 ist die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Kraft getreten. Seither hat sich der jährliche Neuanfall am VwGH auf über 7.000 Rechtssachen eingependelt. Davon entfallen bloß durchschnittlich zwei Rechtssachen auf ein spezielles Sonderverfahren, nämlich das im 2. Unterabschnitt des Abschn II VwGG geregelte Feststellungsverfahren. Bei diesem ist das Begehren nicht auf die rechtsgestaltende Beseitigung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses, sondern auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung gerichtet.