AngG: § 27 Z 1
Dem Leiter der Buchhaltung kommt regelmäßig eine ganz besondere Vertrauensposition zu, weil gerade unrichtige Darstellungen in der Buchhaltung für das betreffende Unternehmen gravierende Folgen nach sich ziehen können. Setzt er bewusste Handlungen, um bestimmte Zahlungen an den Prokuristen in der Buchhaltung zu verschleiern, rechtfertigt dies die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit.