LGVÜ 2007: Art 27
ZPO: §§ 50, 192
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten des LGVÜ 2007 Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, hat das später angerufene Gericht gem Art 27 Abs 1 LGVÜ 2007 das Verfahren von Amts wegen auszusetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Ein solcher Aussetzungsbeschluss unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluss des § 192 Abs 2 ZPO und kann somit grds angefochten werden. Die E 7 Ob 102/10s, Zak 2010/690, ist auf eine Aussetzung nach Art 27 Abs 1 LGVÜ 2007 nicht übertragbar: Für den Spezialfall einer Verfahrensunterbrechung nach § 57 Abs 3 VfGG iZm einer Verordnungsprüfung nach Art 89 Abs 2 B-VG hat der OGH darin ausgesprochen, dass der Unterbrechungsbeschluss dem Rechtsmittelausschluss des § 192 Abs 2 ZPO unterliegt und daher nicht anfechtbar ist, weil sonst das RekursG dem Prozessgericht auftragen könnte, die Anfechtung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit zu unterlassen oder durchzuführen, was Art 89 Abs 2 B-VG widerspricht, der jedem Gericht die selbstständige Beurteilung überlässt, ob es Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit hegt. Eine solche Befugnis zur eigenständigen Beurteilung kommt dem Prozessgericht im Fall des Art 27 Abs 1 LGVÜ 2007 jedoch nicht zu, weil die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung im LGVÜ 2007 konkret vorgegeben sind. Auch ein Aussetzungsbeschluss nach Art 27 Abs 1 LGVÜ 2007 kann somit grds angefochten werden.