IO: §§ 193, 194
Auch eine mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastete Liegenschaft ist Teil der Insolvenzmasse, weil das Verbot die Zwangsverwaltung nicht hindert und daher ein der Exekution zugängliches Vermögen vorliegt; dieser Teil der Insolvenzmasse kann aber (ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten) nicht verwertet werden.