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GmbH: Zeitlich unbeschränktes Bucheinsichtsrecht

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2020/30RdW 2020, 19 Heft 1 v. 29.1.2020

GmbHG: § 93

Nach § 93 Abs 4 GmbHG behalten die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger das Recht auf Einsicht und Benützung der Bücher und Schriften der gelöschten Gesellschaft; Gläubiger der Gesellschaft können vom Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.

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