GmbHG: §§ 10, 10b
Gem § 10b Abs 5 GmbHG kann die Gründungsprivilegierung durch Satzungsänderung vorzeitig beendet werden, wenn "die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs 1 GmbHG" erfüllt wurden. Nach den Gesetzeszwecken müssen der Firmenbuchanmeldung die Unterlagen gem § 10 Abs 3 GmbHG beigelegt werden (§ 10-Erklärung der Geschäftsführer, Bankbestätigung).