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Österreichisches Firmenbuch - keine Beglaubigung durch tschechischen Anwalt

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2020/26RdW 2020, 17 Heft 1 v. 29.1.2020

UGB: § 11

Nach § 11 Abs 1 UGB sind die Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch sowie die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften idR schriftlich in "öffentlich beglaubigter Form" einzureichen. Damit ist die Beglaubigung durch Gericht oder Notar gemeint (wobei diese Beglaubigungsformen gleichwertig sind), nicht aber durch einen Rechtsanwalt.

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