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Unternehmensübergang: Ausschluss der Erwerberhaftung - Eintragung im Firmenbuch

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2020/25RdW 2020, 16 Heft 1 v. 29.1.2020

UGB: § 38

Werden unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers vom Erwerber nicht übernommen, so haftet er dennoch für die damit verbundenen Verbindlichkeiten; dies gilt auch, wenn der Erwerber nur einzelne Verbindlichkeiten des Veräußerers nicht übernimmt. Eine davon abweichende Vereinbarung über die Haftung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie ua "beim Unternehmensübergang" in das Firmenbuch eingetragen wurde (vgl § 38 Abs 4 UGB). Dabei reicht zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus; ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang ist aber bereits bei Ablauf eines Monats seit dem Unternehmensübergang zu verneinen. Dies gilt auch dann, wenn der Eintragungsantrag fristgerecht gestellt und eine Verzögerung der Eintragung ausschließlich durch das Gericht herbeigeführt wurde. Eine solche Verzögerung ist der Risikosphäre des Erwerbers zuzurechnen.

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