KSchG: §§ 28, 29
TKG 2003: § 107
Zu Zwecken der Direktwerbung ist die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - gem § 107 Abs 2 TKG 2003 ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig. Eine vorherige Einwilligung ist nur unter den Voraussetzungen des § 107 Abs 3 TKG 2003 nicht notwendig; diese Voraussetzungen sind kumulativ. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass "der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen" (§ 107 Abs 3 Z 3 TKG 2003). Dem entspricht im Ergebnis die zutreffende Gleichsetzung von "problemlos" mit "unkompliziert" in der Lit.