Der BFH hat durch Urteil vom 27. 5. 2020, XI R 9/19, entschieden, dass der Ansatz einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs 3 Satz 2 Nr 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG eine Entgeltumwandlung iSv § 1 Abs 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) voraussetzt. Das ist seiner Auffassung nach nicht gegeben, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage aus Entgeltumwandlungen gewährt, da der Alleingesellschafter-Geschäftsführer kein Arbeitnehmer iSd § 17 Abs 1 Satz 1 oder 2 BetrAVG ist. Die darin liegende Besserstellung von Pensionsrückstellungen für Arbeitnehmer iSd BetrAVG sei verfassungsgemäß. Diese Entscheidung hat viel Kritik hervorgerufen. Urteilsinhalt und wichtige Kritikpunkte werden im Folgenden dargestellt.