Der leitende Angestellte soll in Ausübung seiner Dienstnehmerfunktion einerseits strafrechtliche Untreue begangen haben und andererseits Dritte (gegen Kick-back-Zahlungen an sich selbst) bestochen haben, woraus er massive Geldbezüge lukriert habe. Bei der Erfassung dieser Geldbezüge als Dienstnehmereinkünfte wurde strittig, ob für die im gerichtlichen Strafverfahren durch Rechtshilfe aus dem Ausland eingeholten Informationen ein Beweisverwertungsverbot besteht. - VwGH 8. 10. 2020, Ra 2020/13/0044.