Der städtische Angestellte erzielte Zusatzeinkünfte für seine Leistungen gegenüber privaten Unternehmen. Ist eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, müssen diese Einkünfte unabhängig davon, ob sie dem Arbeitgeber bekannt waren und deshalb allenfalls lohnsteuerpflichtig gewesen wären, im Einkommensteuerbescheid erfasst werden. - VwGH 13. 10. 2020, Ra 2019/15/0134.