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Einseitige Änderung der Dienstpläne von Mitarbeitern einer Freiwilligen Feuerwehr

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2020/662RdW 2020, 942 Heft 12 v. 18.12.2020

AZG: § 1 Abs 2 Z 1, § 19c

NÖ GVBG: § 4b

Freiwillige Feuerwehren sind vom Geltungsbereich des AZG und des ARG nicht ausgenommen. Sie sind weder einer der in § 1 Abs 2 Z 1 AZG genannten Rechtsträger noch kommt eine analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung in Betracht, weil anderenfalls für Arbeitsverhältnisse zu einer Freiwilligen Feuerwehr gar keine zwingenden Begrenzungen der Arbeitszeit gegeben wären.

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