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Lebensversicherung: Spätrücktritt - Verjährung der Vergütungszinsen (II)

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2020/649RdW 2020, 926 Heft 12 v. 18.12.2020

ABGB: §§ 1002, 1489

Nur wenn der Vertrag im konkreten Einzelfall (im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) nicht den Bedürfnissen der Versicherungsnehmerin entsprochen hat und sie durch die Verjährung der Vergütungszinsen am Rücktritt gehindert worden sein sollte, wird die dreijährige Verjährungsfrist nicht anzuwenden sein.

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