UGB: §§ 429, 432
Wurde der Frachtführer mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragt und hat der erteilte Transportauftrag von vornherein die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln zum Gegenstand (Lastkraftwagen, Eisenbahn, Schiff), richtet sich die Ersatzpflicht des Frachtführers bei einem solchen multimodalen Frachtvertrag ("Network-System") nach der Haftungsordnung, die für das jeweilige Beförderungsmittel gilt. Bei bekanntem Schadensort ist daher nach bisher herrschender Rsp auf den hypothetischen Vertrag über die Beförderung auf derjenigen Teilstrecke abzustellen, auf der der Schaden eingetreten ist. Anstelle des Übernahme- und Auslieferungsorts der multimodalen Beförderung treten der Ort des Beginns und des Endes der betreffenden Teilstrecke.