FBG: § 10
GmbHG: § 52
Die Rechtskraft eines Eintragungsbeschlusses steht der amtswegigen Löschung nach § 10 Abs 2 FBG nicht entgegen. Diese Bestimmung ermöglicht im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse. Dies gilt nicht nur für Ersteintragungen, sondern auch für Folgeeintragungen wie die hier zu beurteilende Kapitalerhöhung.