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BEinstG: Stimmenthaltung im Behindertenausschuss unzulässig

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2020/620RdW 2020, 895 Heft 12 v. 18.12.2020

Die Kündigung eines begünstigten Behinderten darf von einem DG grundsätzlich erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice zugestimmt hat. Da das Gesetz eine Stimmenthaltung bei der Abstimmung im Behindertenausschuss nicht vorsieht, ist eine solche - bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides - unzulässig. VwGH 2. 6. 2020, Ra 2018/11/0084.

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