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Leiharbeitnehmer: Arbeitnehmereigenschaft für BR-Wahl beim Beschäftiger

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2020/619RdW 2020, 895 Heft 12 v. 18.12.2020

Bislang war umstritten, ob eine gewisse zeitliche Dauer der Arbeitskräfteüberlassung erforderlich ist, um den überlassenen AN als beschäftigte Person des Beschäftigerbetriebs iSd § 36 ArbVG qualifizieren zu können. Dies hat der OGH nun verneint: Unter den Arbeitnehmerbegriff der Betriebsverfassung (§ 36 Abs 1 ArbVG) fallen "alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters". Bei einer Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG sind die überlassenen AN aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht nicht nur als AN des Überlasserbetriebs, sondern auch als AN des Beschäftigerbetriebs anzusehen. Dafür ist keine Mindestbeschäftigungsdauer erforderlich, dh überlassene Arbeitehmer zählen von Beginn der Überlassung an auch zu den AN des Beschäftigerbetriebs. Bei einer BR-Wahl im Beschäftigerbetrieb sind daher Leiharbeitnehmer, die am Stichtag (= Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes) im Beschäftigerbetrieb tätig sind, bei der Ermittlung der Zahl der BR-Mitglieder nach § 50 ArbVG zu berücksichtigen. OGH 29. 9. 2020, 9 ObA 65/20d.

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