Die Bekl vertritt die Rechtsansicht, dass bei Medizinprodukten, die eine CE-Kennzeichnung aufweisen, stets die Annahme gelte, dass die entsprechenden Voraussetzungen für das Inverkehrbringen eingehalten seien; im Hinblick auf diese Vermutung und die aufrechte CE-Kennzeichnung dürfe sie davon ausgehen, dass die von ihr vertriebenen Produkte den Anforderungen des MPG entsprächen. Unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen und innerstaatlichen Rechtsbestands, der Rsp des EuGH, der Meinung des Schrifttums dazu und aufgrund des Fehlens österreichischer Rsp zur Wirkung des CE-Zeichens auf die Anforderungen nach §§ 6 ff MPG erweist sich dieser Rechtsstandpunkt der Bekl jedenfalls als vertretbar. Das umfasst mit Blick auf Anh III Pkt 6.1 RL 98/79/EG [über In-vitro-Diagnostika] auch den Standpunkt, dass bei der EG-Konformitätserklärung die Angaben geprüft werden, "die auf der Kennzeichnung und in der Gebrauchsanweisung des Produkts anzubringen sind". OGH 22. 9. 2020, 4 Ob 135/20m.