Rund um die nun vierte Phase der arbeitsrechtlichen Sonderbetreuungszeit (rückwirkend per 1. 11. 2020 bis 9. 7. 2021) spielte sich bei ihrem Zustandekommen Denk- und Merkwürdiges ab, das Arbeitnehmer wie Arbeitgeber herausfordern wird.
Zunächst vereinfacht die Neuerungen: