Auch wenn im Jahr, in welchem ein nach § 4 Abs 7 EStG verteilungspflichtiger Instandsetzungsaufwand angefallen ist, kein Zehntel bzw Fünfzehntel angesetzt worden ist, stehen in den Folgejahren - entgegen der Ansicht des BFG - die restlichen Zehntel bzw Fünfzehntel zu. In der Steuerbilanz kann die Verteilung in der Art einer Rechnungsabgrenzung ausgewiesen werden. - VwGH 24. 9. 2020, Ra 2017/13/0062.