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Die neue europäische Verbandsklagen-Richtlinie

WirtschaftsrechtUniv.Ass. Mag. Matthias Dangl, LL.M.RdW 2020/568RdW 2020, 818 Heft 11 v. 20.11.2020

Die RL (EU) 2020/... über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher11Soweit in diesem Beitrag Artikel bzw Erwägungsgründe ohne nähere Angaben zitiert werden, beziehen sich die Ausführungen auf das Ratsdokument 9592/20 vom 16. 7. 2020. Die offizielle Annahme durch Rat und Parlament war bei Abschluss des Manuskripts noch ausständig. bringt eine grundlegende Reform des kollektiven Rechtsschutzes auf europäischer Ebene. Die aus dem Jahr 2009 stammende UnterlassungsklagenRL22RL 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl L 2009/110, 30. wird aufgehoben. Im Rahmen von Verbandsklagen sollen nunmehr sowohl Unterlassungsverfügungen als auch Abhilfemaßnahmen erwirkt werden können. Innerhalb von zwei Jahren müssen die Mitgliedstaaten ihre Verfahrensrechte an die Vorgaben der neuen RL anpassen.33Anzuwenden sind die nationalen Vorschriften 30 Monate nach Inkrafttreten der RL, also erst ab 2023. Bestehende Verfahren auf nationaler Ebene, wie etwa die Sammelklage österreichischer Prägung, können beibehalten werden. Zusätzlich muss es aber jedenfalls auch ein Verfahren geben, welches den Anforderungen der RL entspricht.44Art 1 Abs 2. Der vorliegende Beitrag beleuchtet zentrale Aspekte des neuen Rechtsaktes und unterzieht diese einer kritischen Würdigung.

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