Laut Homepage der FMA beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gem § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen ab 1. 1. 2021 12.900 € (2020: € 12.600). Dementsprechend sind Pensionsabfindungen gem § 67 Abs 8 lit e EStG 2021 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von 12.900 € nicht übersteigt (anderenfalls sind sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern; § 124b Z 53 EStG).