Erstmals hatte der OGH die Frage zu klären, ob für Arbeiten an einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, ein zusätzliches Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 ARG gebührt. Das Höchstgericht hat dies nun verneint, weil in diesem Fall keine Beschäftigung "während der Feiertagsruhe" vorliegt. § 9 Abs 5 ARG stellt auf die Feiertagsruhe ab, und nicht auf den Feiertag an sich. Da § 7 Abs 7 ARG aber inhaltlich anordnet, dass bei einem Zusammenfallen von Feiertag und Sonntag die Wochenendruhe (Sonntagsruhe) und nicht die Feiertagsruhe zur Anwendung gelangt, gebührt bei Beschäftigung an einem Sonntag-Feiertag (nur) Wochenruhe nach § 4 ARG oder Ersatzruhe nach § 5 ARG. OGH 29. 7. 2020, 9 ObA 29/20k.