Beim Verkauf von bebauten Grundstücken kommt es in der Praxis mitunter vor, dass sich der Liegenschaftsverkäufer ein Baurecht zurückbehält. Fraglich ist, ob in derartigen Fällen umsatzsteuerlich eine Hin- und Rücklieferung des Gebäudes erfolgt. Im nachfolgenden Beitrag soll aufgezeigt werden, dass das Zurückbehalten von Baurechten umsatzsteuerlich analog zum Vorbehaltsfruchtgenuss beurteilt werden sollte.