Unternehmensberater sind gem § 136 Abs 3 Z 3 GewO 1991 im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung auch zur berufsmäßigen Vertretung des Auftragsgebers in gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren berechtigt. Umfasst der im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung erteilte Auftrag ua auch die Beratung bei der Errichtung bzw beim Betrieb einer gewerberechtlichen Betriebsanlage des Auftraggebers, ist er zu dessen berufsmäßigen Vertretung auch in einem Verwaltungsstrafverfahren iZm der Betriebsanlage berechtigt, weil sich die Berechtigung zur berufsmäßigen Vertretungsbefugnis iSd § 136 Abs 3 Z 3 GewO 1994 eben auch auf gerichtliche Verfahren bezieht, insb verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht. VwGH 20. 7. 2020, Ra 2020/04/0039.