In einem aktuellen Erk hat der VwGH klargestellt, dass auch bei einer pauschalen Nachforderung der Lohnsteuer gem § 86 Abs 2 EStG grundsätzlich festzustellen ist, welche AN welche unrichtig versteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis bezogen haben. Lediglich bei der Berechnung der Lohnsteuer, die auf diese Vorteile entfällt, kann pauschal vorgegangen werden, indem (anhand der Anzahl der AN, der Steuerabsetzbeträge sowie der durchschnittlichen Höhe des Arbeitslohns) eine Durchschnittsbelastung ermittelt wird. Auch im Falle der pauschalen Nachforderung muss aber grundsätzlich für den AG ermittelbar sein, was auf den einzelnen AN entfällt. VwGH 12. 6. 2019, Ro 2017/13/0016.