AZG: § 20a
ABGB: § 1152
Muss eine Sicherheitskraft außerhalb der Dienstzeiten de facto ständig erreichbar sein, was sich ua dadurch manifestiert, dass sie ständig - auch in der Freizeit - das Diensthandy eingeschaltet lassen muss und wenn sie über mehrere Stunden nicht erreichbar ist, die Erlaubnis dazu vom AG einholen muss, so ist von einer (hier: schlüssig) vereinbarten Rufbereitschaft auszugehen. Wenn keine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit oder die pauschale Abgeltung der Rufbereitschaft getroffen wurde, hat der DN für diese vom ihm erbrachte Leistung (mangels kollektivvertraglicher Regelung) gem § 1152 ABGB Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt.