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Abgeltung der ständigen Rufbereitschaft besonderer Sicherheitskräfte

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2019/380RdW 2019, 482 Heft 7 v. 24.7.2019

AZG: § 20a

ABGB: § 1152

Muss eine Sicherheitskraft außerhalb der Dienstzeiten de facto ständig erreichbar sein, was sich ua dadurch manifestiert, dass sie ständig - auch in der Freizeit - das Diensthandy eingeschaltet lassen muss und wenn sie über mehrere Stunden nicht erreichbar ist, die Erlaubnis dazu vom AG einholen muss, so ist von einer (hier: schlüssig) vereinbarten Rufbereitschaft auszugehen. Wenn keine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit oder die pauschale Abgeltung der Rufbereitschaft getroffen wurde, hat der DN für diese vom ihm erbrachte Leistung (mangels kollektivvertraglicher Regelung) gem § 1152 ABGB Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt.

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