KollV-Arbeitskräfteüberlassung: Abschnitt VIII Kapitel B Punkt 12
Das Taggeld für auswärtige Arbeiten nach dem KollV für ArbeiterInnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung dient als Aufwandsentschädigung der pauschalen Abdeckung des finanziellen Aufwands des AN, den dieser dadurch hat, dass er den Tag auswärts verbringen muss und so gezwungen ist, sich auswärts zu verpflegen - und damit typischerweise teurer als in seinem gewöhnlichen Umfeld. Aus diesem Zweck des Taggeldes folgt, dass dem überlassenen AN auch für den letzten Tag der Arbeitswoche ein Taggeld gebührt.